Versteigerungsbedingungen

Allgemeine Versteigerungsbedingungen

Versteigerungsbedingungen e@uction


Versteigerungsbedingungen Saalauktion

Allgemeine Versteigerungsbedingungen
Die auch ohne schriftliche Anerkennung bei Abgabe persönlicher oder schriftlicher Gebote ausschließlich maßgebend sind.

1. Der Versteigerer handelt im eigenen Namen für Rechnung seiner Auftraggeber, die unbenannt bleiben, als Kommissionär.

2. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, während der Versteigerung Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.

3. Die zur Versteigerung kommenden Sachen können vor der Auktion besichtigt werden. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine Garantien im Sinne des Kaufrechts. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit es die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Außer bei Sammlungen verpflichtet sich das Auktionshaus jedoch, wegen begründeter Mängelrügen, die ihm bis spätestens eine Woche nach Empfang der Sachen anzuzeigen sind, innerhalb der Verjährungsfrist von einem Jahr seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers wird der gezahlte Kaufpreis einschließlich des Aufgeldes erstattet; ein darüber hinausgehender Anspruch – auch auf Erstattung von Kosten der Reklamation wie Porti, Prüfgebühren u.a. – ist ausgeschlossen.

4. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann in begründeten Fällen den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Er kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden ist, oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonstige Zweifel über den Zuschlag bestehen. Bei gleichhohen Geboten hat ein schriftliches Gebot Vorrang vor Geboten im Saal. Telefonische Gebote bedürfen nachfolgender Bestätigung in Schriftform, wie auch der Versteigerer grundsätzlich keinerlei Haftung für das Zustandekommen der Telefonverbindung und der Übermittlung bzw. des Empfangs der – auch der per Email oder über das Internet abgegebenen – Gebote übernimmt. Bei Vorbehaltszuschlägen ist der Bieter bis zur Klärung mit dem Einlieferer an sein Gebot gebunden, mindestens jedoch sechs Wochen; das gleiche gilt bei Abgabe von Untergeboten und Nachverkauf. Gebote wie „bestens“ steigern bis zum zehnfachen Ausrufpreis mit.

5. Die Teilnahme über das Internet („Live-Bidding“) und die Nutzung der dafür vom Auktionshaus bereit gehaltenen Systeme ist beschränkt auf den Stand der aktuellen technischen Ausstattung des Auktionshauses. Das Auktionshaus behält sich vor, entsprechende Änderungen zu implementieren. Die Teilnehmer akzeptieren, dass technische Störungen auftreten können und sind gehalten, das Auktionshaus entsprechend zu informieren. Auktionshaus und Auktionator haften nicht für Störungen der Online-Verbindung, ebenso nicht für die Kompatibilität der verwendeten Hard- und Software. Verkäufer und Bieter haben keine Ansprüche gegen Auktionshaus und Auktionator, wenn ein Gebot bzw. Zuschlag nicht bzw. nicht rechtzeitig zustande kommt.

6. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste oder Beschädigungen auf den Erwerber über. Das Eigentum an der ersteigerten Sache wird erst mit vollständigem Zahlungseingang beim Auktionshaus auf den Erwerber übertragen.

7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Die Sachen sind sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Falls im Inland der Erwerber Versendung wünscht, geht sie auf seine Kosten und, soweit er selbst Unternehmer ist, auch auf seine Gefahr.

8.  Die zu versteigernden Lose werden differenzbesteuert verkauft.

Die Berechnungsgrundlage für das vom Käufer zu zahlende Aufgeld bildet der Zuschlagspreis.

Pro Auktionslos wird eine Gebühr von € 3,- erhoben. Bei differenzbesteuerter Ware wird keine Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Für Käufer aus Ländern der Europäischen Union gilt: Verbraucher zahlen einheitlich ein Aufgeld von 25 % zuzüglich Losgebühr, Porto und Versicherung.

Für Gewerbetreibende im Sinne des UStG zahlen bei differenzbesteuerter Ware 25 % Aufgeld(im Aufgeld ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19% enthalten) zuzüglich Losgebühr, Porto und Versicherung. Für Händler wird bei regelbesteuerter Ware ein Aufgeld von 21 % zuzüglich 19 % MwSt. auf die Summe aus Zuschlag, Aufgeld, Losgebühr und Porto/Versicherung erhoben. Der innereuropäische Warenverkehr kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von der Umsatzsteuer befreit werden.

Für Käufer mit Wohnsitz in Drittländern (außerhalb der EU) gilt: Käufer zahlen 21 % Aufgeld zuzüglich Losgebühr, Porto und Versicherung. Führt das Auktionshaus Ulrich Felzmann GmbH & Co. KG die Ware selbst in Drittländer aus, wird die Rechnung ohne gesetzliche Umsatzsteuer erstellt. Wird die Ware vom Käufer selbst oder durch Dritte ins Drittland ausgeführt, wird die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet, bei Vorlage der notwendigen Ausfuhrnachweise erstattet. Im Drittland anfallende Importsteuern oder Zölle trägt der Käufer in jedem Fall selbst. Für Goldmünzen, die umsatzsteuerbefreit sind, gilt ein Aufgeld von 21 %.

9. Der Rechnungsbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder durch bankbestätigten Scheck. Zahlungen auswärtiger Erwerber, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, sind binnen einer Woche nach Rechnungsdatum fällig.

Bei Kauf für einen Dritten haftet der Bieter mit diesem als Gesamtschuldner.

10. Bei Zahlungsverzug oder Abnahmeverweigerung der zugeschlagenen Lose verliert der Käufer seine Rechte aus dem Zuschlag. Als Verzugsschaden werden 1,5 % Zinsen pro Monat berechnet. Im Übrigen kann das Auktionshaus wahlweise Erfüllung oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadensersatz kann dabei auch so berechnet werden, dass die Sache in einer weiteren Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung und die besonderen Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich der Gebühren des Versteigerers aufzukommen hat. Bei der endgültigen Nichtabnahme zugeschlagener Lose, spätestens jedoch drei Monate nach dem ursprünglichen Versteigerungstermin, stellt der Versteigerer dem Schuldner mindestens die ausgefallenen Versteigerungsprovisionen als Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Rechnung.
Dem Schuldner bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Versteigerer ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als diese Pauschale entstanden ist.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Düsseldorf. Es gilt deutsches Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs findet keine Anwendung.

12. Vorstehende Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf. Der Nachverkauf unverkaufter Lose findet für einen begrenzten Zeitraum statt. Die über einen Onlinekatalog oder eine Onlineplattform erteilten Zuschläge oder Zusagen über einen Zuschlag per Email, Telefon oder sonstige Art, gelten erst ab Zugang der Rechnung als verbindlich. Zu den Zuschlagsbeträgen werden die Aufgelder gemäß Punkt 8 dieser Bedingungen berechnet.

13. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Bei fremdsprachiger Losbeschreibung ist stets die deutsche Fassung maßgeblich.

Stand: April 2023
Der Versteigerer

Mit der Abgabe von Geboten für Lose aus der NS-Zeit, die mit NS-Emblemen und/oder NS-Symbolen oder ähnlichem versehen sind, verpflichtet sich der Bieter dazu, diese lediglich für historisch-wissenschaftliche Sammelzwecke zu erwerben und in keiner Weise propagandistisch im Sinne des § 86, 86a StGB zu benutzen.


Versteigerungsbedingungen e@uction


1. Geltungsbereich und Anerkennung
Diese Versteigerungsbedingungen als „Allgemeine Geschäftsbedingungen e@uction“ (nachfolgend kurz AGB genannt), gelten für alle Geschäfts-beziehungen zwischen der Ulrich Felzmann GmbH & Co. KG, Immermannstr. 51, 40210 Düsseldorf, Deutschland (nachfolgend „Versteigerer“) und den Teilnehmern an einer „e@uction“ des Versteigerers auf dessen Auktionsplattform www.felzmann.de, auf der diese AGB jederzeit einsehbar und als herunterladbare PDF-Datei abspeicherbar sind. Sie werden mit Abgabe eines – auf welche Art auch immer erfolgten - Gebotes in ihrer jeweils geltenden Fassung vollinhaltlich und als alleine verbindlich anerkannt. Die AGB finden auch dann Anwendung, wenn andere Websites die Auktions-Website www.felzmann.de derart nutzen, dass sie den Zugang zu einer e@uction vollständig oder in Ausschnitten ermöglichen. Etwaige entgegenstehende oder abweichende AGBs von Teilnehmern an einer e@uction entfalten, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wird, keine Wirksamkeit und werden vom Versteigerer nicht anerkannt, es sei denn, ihrer (teilweisen) Geltung wird ausdrücklich in Schriftform zugestimmt.


2. e@uction
Die e@uction ist eine öffentliche und freiwillige Versteigerung der Ulrich Felzmann GmbH & Co. KG (Versteigerer) von beweglichen Sachen aus dem Bereich der Numismatik und Philatelie im weitesten Sinn. Der Versteigerer handelt im eigenen Namen für Rechnung unbenannt bleibender Eigentümer (Einlieferer) als Kommissionär. Die e@uction findet als zeitlich begrenzte Veranstaltung nach den Bestimmungen der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (BGBl Jg 1976, Teil I, 1346, Versteigerungsvorschriften – VerstV), nach den für Kommissionäre geltenden rechtlichen Bestimmungen des BGB und HGB und gemäß diesen Versteigerungsbedingungen als Online-Auktion auf der Internet-Auktionsplattform www.felzmann.de unter der Leitung eines während der Auktion persönlich anwesenden Auktionators in Euro statt.


3. Registrierung und Anmeldung
Nach einer einmaligen Registrierung ist bei jeder e@ uction eine eigene Anmeldung mit Passwort erforderlich. Die Registrierung hat zu erfolgen durch eine geschäftsfähige natürliche Person mit wahrheitsgemäßen und vollständigen Daten unter einem eigenverantwortlich gewählten und geheim zu haltenden Passwort. Der Versteigerer haftet nicht für Schäden aus einer missbräuchlichen Verwendung eines Passwortes. Juristische Personen dürfen nur über namentlich genannte und vertretungs-berechtigte, natürliche Personen registriert werden. Pro Person ist nur eine Registrierung zulässig. Als Adresse darf kein Postfach angegeben werden. Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Registrierungsdaten aktuell zu halten. Schäden aus unrichtigen oder nicht aktuellen Daten hat der Teilnehmer zu tragen. Zustellungen an die letzte dem Versteigerer vom Auktionsteilnehmer mitgeteilte Adresse gelten unabhängig davon, ob sich der Auktionsteilnehmer dort (noch) aufhält, als wirksam erfolgt. Die Übertragung der Daten erfolgt verschlüsselt, um größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Der Versteigerer verpflichtet sich zur absoluten vertraulichen Behandlung der Daten. Eine Weitergabe von Kundendaten ist nur bei gesetzlichen Auskunftspflichten, aus Gründen der Vertragserfüllung zulässig.


4. Versteigerungskatalog, Losbeschreibungen und -Besichtigung
Die zu versteigernden Stücke werden mindestens zwei Wochen lang in Form von beschriebenen Losen in einem Online-Versteigerungskatalog (der auf Wunsch auch als herunterladbare PDF-Datei ausdruckbar ist) als Einladung zur Angebotsabgabe präsentiert. Die Losbeschreibungen werden von Experten nach ihren subjektiven Überzeugungen mit größter Sorgfalt sowie nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Sie stellen weder Garantien im Sinne des Kaufrechtes noch Zusicherungen einer bestimmten Eigenschaft oder eines bestimmten Wertes dar. Sie dienen lediglich zur Information, Erläuterung, Einordnung und Abgrenzung. Bei Münzen werden die Angaben zur Erhaltung streng nach dem im Münzhandel üblichen Einstufungen zur Erhaltung vorgenommen. Die Lose werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Versteigerung befinden. Die Besichtigung aller Lose kann sowohl detailliert im Internet als auch real an zwei Tagen vor der Versteigerung nach Termin-vereinbarung am Standort des Versteigerers oder an anderen Orten je nach Entscheidung Versteigerers (z.B. auf Briefmarkenmessen) erfolgen. Bei der realen Besichtigung können sich Interessenten in einem persönlichen Gespräch Eigenschaften von Losen erläutern lassen.


5. (Vor-) Gebote, Steigerungsstufen und Untergebote
Ab Präsentation des Online-Versteigerungskataloges können auf alle Lose online oder schriftlich Vorgebote abgegeben werden. Durch Vorgebote beauftragt und bevollmächtigt der Bieter den Versteigerer, stellvertretend für ihn Gebote abzugeben und im Falle eines Zuschlages den dadurch entstehenden Kaufvertrag für den Bieter mit dem Versteigerer abzuschließen. Der Bieter befreit den Versteigerer für diesen Fall von dem entgegen stehenden Regelungen des § 181 BGB (Insichgeschäft). An den Versteigerer übermittelte (schriftliche) Gebote werden gemäß den Steigerungssätzen streng Interesse wahrend jedoch ohne Gewähr ausgeführt. Das heißt, ein übermitteltes Maximalgebot wird nur insoweit ausgeschöpft, als es notwendig ist, um ein schon vorliegendes Gebot oder später einlangende Konkurrenzgebote um eine Steigerungsstufe zu überbieten.

Die Steigerungsstufen betragen:

bis 100 € 5 €
ab 100 € 10 €
ab 300 € 20 €
ab 700 € 50 €
ab 1.000 € 100 €
ab 3.000 € 200 €
ab 7.000 € 500 €
ab 10.000 € 1.000 €
ab 30.000 € 2.000 € 

Untergebote werden nicht akzeptiert. Nicht den Steigerungsstufen entsprechende Gebote werden aufgerundet, Gebote wie beispielsweise „jedenfalls“, „bestens“ oder „unbedingt“ werden nach Ermessen des Versteigerers bis zum zehnfachen Rufpreis ausgeführt, haben aber keinen unbedingten Anspruch auf Zuschlag. Bei gleich hohen Geboten entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Gebotseingangs. Anfragen zu vorliegenden (Höhen von) Geboten werden nicht beantwortet. Alle Vorgebote müssen zwei Stunden vor Auktionsbeginn beim Versteigerer eingelangt sein, ansonsten sie nicht mehr berücksichtigt werden.


Der Versteigerer und die Auktionatoren sind – auch ohne Angabe von Gründen – berechtigt, Gebote abzulehnen, Lose aus der Auktion zurückzuziehen, Lose zu einem Los zu vereinigen oder auf mehrere Lose aufzuteilen, IP-Adressen für die e@uction zu sperren, Personen ganz von der Auktion auszuschließen und deren eventuell schon abgegebenen Gebote aus der laufenden Auktion wieder herauszunehmen. Eine neuerliche Registrierung - und sei es nur indirekt über Dritte - zur Teilnahme an einer e@uction ist nach einem Ausschluss nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Versteigerers zulässig, anderenfalls die ausgeschlossene Person für alle Kosten und Schäden in Folge ihrer Neuanmeldung und (der Abwehr) ihrer Aktivitäten auf der Auktionsplattform des Versteigerers haftet.


6. Preisfindungsverfahren und Zuschlag
Auf jedes Los kann ab dessen Aufruf - z. B. mit einem durch Vorgebote angesteigertem Ausrufwert - unmittelbar ein um eine Steigerungsstufe höheres Übergebot als Live-Online-Gebote abgegeben werden. Jedes vorliegende Höchstgebot löst die mit Zwischenpausen versehene Aufrufsequenz „ZUM ERSTEN, ZUM ZWEITEN UND ZUM DRITTEN!“ aus. Jedes Übergebot startet als neues Höchstgebot die Sequenz von Neuem. Erst wenn die Sequenz nicht mehr von einem Übergebot unterbrochen wird, läuft sie mit „ZUM DRITTEN“ aus bzw. wird so das Höchstgebot als Meistgebot zugeschlagen, der Zuschlag an den Meistbietenden erteilt. Durch dieses Preisfindungsverfahren, bei dem die Bieter direkt in einem zeitlich unbegrenzten gegenseitigen Wettbewerb unmittelbar auf konkurrierende Gebote augenblicks- und situationsbedingt in Form des Überbietens reagieren können, wird - als ein wichtiges Wesenselement einer Versteigerung - ein zum Zeitpunkt der Auktion am Markt für Verkäufer und Käufer bestmöglicher Preis erreicht. Wurde auf ein Los nur ein Gebot abgegeben, erfolgt der Zuschlag zum Ausrufpreis. Der Versteigerer und die Auktionatoren sind in begründeten Fällen berechtigt, den Zuschlag zurückzunehmen und das Los erneut anzubieten. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste oder Beschädigungen auf den Käufer über, das Eigentum jedoch erst mit vollständigem Zahlungseingang des Gesamtrechnungsbetrages beim Versteigerer.


7. Vertragsabschluss und Gesamtrechnung
Jedes Gebot auf ein Los stellt ein rechtsverbindliches Angebot an den Versteigerer zum Abschluss eines Kaufvertrages dar, das solange wirksam bleibt, bis ein Übergebot abgegeben wird oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird. Mit der in Verbindung mit dem Zuschlag vom Auktionator ausgesprochenen Willenserklärung der Annahme des Höchstgebotes kommt ein im Wege einer Versteigerung geschlossener Kaufvertrag zwischen dem Bieter und dem Versteigerer zustande. (§ 156 BGB). Der Kaufvertrag verpflichtet den Käufer zur Abnahme aller von ihm ersteigerten Lose und zur Begleichung des Gesamtrechnungsbetrages in Euro. Das gilt auch für durch Fehleingaben des Bieters entstandene Zuschläge.


8. Aufgeld und Mehrwertsteuer

Die Berechnungsgrundlage für das vom Käufer zu zahlende Aufgeld bildet der Zuschlagspreis (Nettopreis) der Lose, die differenzbesteuert ohne Ausweis der Mehrwertsteuer verkauft werden.

Für Käufer aus Ländern der Europäischen Union gilt:
Verbraucher zahlen einheitlich ein Aufgeld von 25%. Händler im Sinne des UstG zahlen bei differenzbesteuerter Ware 25% Aufgeld (Im Aufgeld ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19% enthalten), zuzüglich Porto und Versicherung.

Für Händler kann die Rechnung regelbesteuert ausgestellt werden. Das Aufgeld beträgt dann 21% zuzüglich 19% MWSt. auf die Summe aus Zuschlag, Aufgeld und Porto/Versicherung. Der innereuropäische Warenverkehr kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (mit Umsatzsteuer-ID-Nr.) von der Umsatzsteuer befreit werden.

Für Käufer mit Wohnsitz in Drittländern (außerhalb der EU) gilt: Käufer zahlen 21% Aufgeld. Führt das Auktionshaus Ulrich Felzmann GmbH & Co. KG die Ware selbst oder durch Dritte in Drittländer aus, wird die Rechnung ohne gesetzliche Umsatzsteuer erstellt. Wird die Ware vom Käufer selbst oder durch Dritte ins Drittland ausgeführt, wird die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet, bei Vorlage der notwendigen Ausfuhrnachweise erstattet. Im Drittland anfallende Importsteuern oder Zölle trägt der Käufer in jedem Fall selbst.

Pro Auktionslos wird eine Gebühr von € 3,- erhoben.

Für Goldmünzen, die umsatzsteuerbefreit sind, gilt ein Aufgeld von 21%.

 

9. Versand, Selbstabholung und Barzahlung

Der kostenpflichtige Versand der ersteigerten Lose erfolgt zum Selbstkostenpreis kurzfristig nach Zahlungseingang durch die Post oder einem privaten Zustellunternehmen nach Entscheidung des Versteigerers. Eine andere Versandform bedarf der Zustimmung des Versteigerers. Der Versand erfolgt an die vom Käufer dem Versteigerer bekannt gegebene Adresse und falls der Käufer Unternehmer ist, auch auf dessen Gefahr. Bei vorheriger Bekanntgabe durch den Käufer ist bis zu sieben Tagen nach Auktionsschluss nach Terminvereinbarung eine Selbstabholung mit Barzahlung des Gesamtrechnungsbetrages aller vom Käufer ersteigerten Lose beim Versteigerer möglich.


10. Fälligkeit
Der Gesamtrechnungsbetrag ist binnen einer Woche nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung des Käufers hat spesenfrei und ohne jeden Abzug im Voraus per Banküberweisung auf eines der in der Auktionsrechnung genannten Bankkonten zu erfolgen. Die Zahlung ist so zu leisten, dass sie spätestens 14 Tage nach Rechnungszustellung beim Versteigerer eingelangt ist. Eventuelle Kosten des Geldverkehrs hat der Käufer zu tragen. Zahlungen in Fremdwährungen werden gemäß Abrechnungstag und Euro-Gutschrift einer Großbank entgegengenommen, wobei Differenzen durch Wechselkursschwankungen zu Lasten des Käufers gehen. Ein Anspruch auf Herausgabe von ersteigerten Losen besteht erst nach vollständigem Zahlungseingang des Gesamtrechnungsbetrages für alle vom Käufer in der Auktion ersteigerten Lose plus allfällig aufgelaufener Kosten und Zinsen. Jede davon abweichende Zahlungsweise ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Versteigerer zulässig. Bei Kauf für einen Dritten haftet der Bieter mit diesem als Gesamtschuldner. Mit einer auf Wunsch des Käufers vom Versteigerer auf den Namen der dritten Person ausgestellten Rechnung wird vom Versteigerer nur eine weitere Erfüllungsverpflichtung der dritten Person anerkannt, weitere Rechte werden der dritten Person nicht eingeräumt. Die Haftung des Käufers bleibt davon unberührt.


11. Zahlungsverzug, Abnahmeverweigerung und Teilzahlungen
Bei Zahlungsverzug oder Abnahmeverweigerung der zugeschlagenen Lose verliert der Käufer seine Rechte aus den Zuschlägen. Als Verzugsschaden werden 1,5 % Zinsen pro Monat berechnet. Im Übrigen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung oder nach Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadensersatz kann dabei auch so berechnet werden, dass die Sache in einer weiteren Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung und die besonderen Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich der Gebühren des Versteigerers aufzukommen hat.

Bei der endgültigen Nichtabnahme zugeschlagener Lose, spätestens jedoch drei Monate nach dem ursprünglichen Versteigerungstermin, stellt der Versteigerer dem Schuldner mindestens die ausgefallenen Versteigerungsprovisionen als Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Rechnung. Dem Schuldner bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Versteigerer ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als diese Pauschale entstanden ist. Teilzahlungen eines Käufers für mehrere ersteigerte Lose dürfen nach Wahl des Versteigerers gegen jede aus welchem Rechtsgrund auch immer bestehende Forderung gegenüber dem Käufer angerechnet werden.

Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer und/oder Einlieferer nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die sowohl im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehen als auch gerichtlich festgestellt oder vom Versteigerer bzw. Einlieferer ausdrücklich anerkannt wurden. Zurückbehaltungsrechte des Käufers wegen Forderungen aus anderen Geschäften mit dem Versteigerer oder dem Einlieferer sind unzulässig.


12. Mängel
Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt hat. Alle Sammlungen, Sammellose, Händlerposten, Engros-Lose und Nachlässe werden „wie besehen“ versteigert – Mängelrügen sind ausgeschlossen. Außer bei Sammlungen verpflichtet sich das Auktionshaus jedoch, wegen begründeter Mängelrügen, die ihm bis spätestens eine Woche nach Empfang der Sachen anzuzeigen sind, innerhalb der Verjährungsfrist von einem Jahr seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers wird der gezahlte Kaufpreis einschließlich des Aufgeldes erstattet; ein darüber hinausgehender Anspruch – auch auf Erstattung von Kosten der Reklamation wie Porti, Prüfgebühren u.a. – ist ausgeschlossen.


13. Rechtskreis, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Jeglicher Verbraucherschutz,  der Verbrauchern durch für sie günstigere Regelungen in zwingend geltenden Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalts haben, zusteht, bleibt davon unberührt (Günstigkeitsprinzip). Sollte eine oder mehrere Bedingungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies nicht die
Gültigkeit der übrigen Bedingungen. Die unwirksamen Bedingungen sind durch wirksame Bedingungen zu ersetzen, die den unwirksamen in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck am Nächsten kommen. Dasselbe gilt für Rechtslücken. Bei allen Texten in mehreren Sprachen ist bei Auffassungsunterschieden ausschließlich die deutsche Formulierung verbindlich. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Düsseldorf.

 

14. Besondere Bedingungen zur e@uction
Die Teilnahme an der e@uction und die Nutzung der dafür vom Auktionshaus bereit gehaltenen Systeme ist beschränkt auf den Stand der aktuellen technischen Ausstattung des Auktionshauses. Das Auktionshaus behält sich vor, entsprechende Änderungen zu implementieren. Die Teilnehmer akzeptieren, dass technische Störungen auftreten können und sind gehalten, das Auktionshaus entsprechend zu informieren. Auktionshaus und Auktionator haften nicht für Störungen der Online-Verbindung, ebenso nicht für die Kompatibilität der verwendeten Hard- und Software. Verkäufer und Bieter haben keine Ansprüche gegen Auktionshaus und Auktionator, wenn ein Gebot bzw. Zuschlag nicht bzw. nicht rechtzeitig zustande kommt.


15. Nachverkauf
Der Nachverkauf unverkaufter Lose findet für einen begrenzten Zeitraum statt. Die über einen Onlinekatalog oder eine Onlineplattform automatisch erteilten Zuschläge, oder Zusagen über einen Zuschlag per Email, Telefon oder sonstige Art, gelten erst ab Zugang der Rechnung als verbindlich. Zu den Zuschlagsbeträgen werden die Aufgelder gemäß Punkt 8 dieser Bedingungen berechnet. 

Mit der Abgabe von Geboten für Lose aus der NS-Zeit, die mit NS-Emblemen und/oder NS-Symbolen oder ähnlichem versehen sind, verpflichtet sich der Bieter dazu, diese lediglich für historisch-wissenschaftliche Sammelzwecke zu erwerben und in keiner Weise propagandistisch im Sinne des § 86, 86a StGB zu benutzen.


Stand: März 2023 Der Versteigerer